Ambulante KPE "Welche Probleme und Schwierigkeiten bestehen? Bericht über den Ist-Zustand in Österreich"
Impulsreferat zur Podiumsdiskussion
(anlässlich des 14. Kongresses der Gesellschaft Deutschsprachiger Lymphologen - Lymphologica 2009, Klagenfurt am Wörthersee, Kärnten, Sa. 23.05.2009)
Referentin: Dr. Alice Maria Strassnitzky,
Physiotherapeutin, Pädagogin
Zu Beginn wurden von drei TeilnehmerInnen der nachfolgenden Podiumsdiskussion aus Deutschland (Oliver Gültig), aus der Schweiz (Yvette Stoel) und aus Österreich (Alice Maria Strassnitzky) kurze Impulsreferate zur aktuellen Situation der "ambulanten KPE" in den drei Ländern vorgestellt. An der anschließenden Podiumsdiskussion nahmen weiters Walter Döller und Bernhard Trusnovic teil. Ein/e VertreterIn der Versicherungen war leider nicht anwesend.
Nachfolgend eine kurze Zusammenschau des Beitrages von Dr. Alice Strassnitzky zur aktuellen Situation der LymphödempatientInnen in Österreich (Stand 22.05.2009) in Bezug auf
die physiotherapeutisch-lymphologische Behandlung,
das damit verbundene administrative Prozedere und
die Teilkostenrückerstattung.
Es wurde die aktuelle Situation in den österreichischen Bundesländern am Beispiel der jeweiligen Gebietskrankenkasse (GKK) als größter Krankenkasse je Bundesland erhoben. Aus Zeitgründen wurde im Impulsreferat nur die extramurale Betreuung der LymphpatientInnen von freiberuflichen PhysiotherapeutInnen (mit und ohne Kassenvertrag) dargestellt.
Hierfür wurden die gültigen Satzungen (amtliche Verlautbarungen) der GKKs in den Bundesländern und Informationen der freiberuflichen VertreterInnen der PhysiotherapeutInnen je Bundesland als Informationsquellen herangezogen. Die Satzungen der kleineren Krankenkassen in den Bundesländern können von diesen Angaben durchaus differieren.
Es zeigt sich, dass es nur in fünf Bundesländern (Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Wien) VertragsphysiotherapeutInnen gibt, und die zugehörigen PhysiotherapeutInnen direkt mit der jeweiligen GKK verrechnen können. In vier Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Steiermark) erhalten die PatientInnen, welche ihre Therapie bei freiberuflichen PhysiotherapeutInnen in Anspruch nehmen möchten, nur eine Teilkostenrückerstattung.
Hinzu kommt weiters, dass die GKKs den Zeitpunkt, ab wann eine chefärztliche Bewilligung der Verordnung notwendig wird, sehr unterschiedlich handhaben. Wäre ein Hausbesuch notwendig, muss die Bewilligung hingegen immer mit der ersten Behandlung vorliegen. Siehe dazu nachfolgende Tabelle 1.

Deutliche Unterschiede je Bundesland gibt es sowohl bei den Behandlungszeiten, welche von der jeweiligen GKK zur Rückverrechung anerkannt wurden, als auch bei den Teilkostenrückerstattungsbeträgen selbst:
Alle GKK´s bewilligen Behandlungszeiten in einem Spektrum von 40 bis 50 Minuten.
30-minütige Behandlungen werden in Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich weder bewilligt noch bezahlt, in den anderen sechs Bundesländern hingegen schon.
60-minütige Behandlungen werden nur in Tirol, Vorarlberg und Wien von der jeweiligen GKK anerkannt.
Bei der Teilkostenrückerstattung gibt es ebenfalls gravierende Unterschiede: Werden z. B. in der Steiermark nur 8,06 Euro für 30 Minuten Behandlungszeit bezahlt, so sind es in Salzburg immerhin 17,68 Euro, also mehr als das Doppelte. Zu den Details vgl. Tabelle 2.

Die folgende Tabelle 3 zeigt, wie unterschiedlich detailliert die Auflistungen der zur Bewilligung aufgelisteten Diagnosen und Indikationen gehandhabt werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass manche GKK´s in ihren Satzungen bzw. amtlichen Verlautbarungen die Diagnosen und Indikationen, die in der Folge einer Vorlage beim chefärztlichen Dienst bedürfen, schon mit einem hohen Detaillierungsgrad festschreiben, wohingegen andere GKK´s noch (oder vielleicht bewusst) keinerlei Details angeben.
Ein und derselbe Patient mit der jeweils gleichen Diagnose wird unter Umständen in einem Bundesland eine Behandlung bewilligt bekommen und in einem anderen eben nicht. Ähnlich unerfreulich: Von der gleichen GKK werden ähnliche Diagnosen ohne erkennbaren Grund gänzlich unterschiedlich gewürdigt. Ein Beispiel für beide Fälle: PatientInnen mit einem sekundären Lymphödem, bedingt durch onkologische Operationen und/oder durch notwendige Zusatzbehandlungen, würden in Wien eine Behandlung bewilligt bekommen, wohingegen PatientInnen mit primären Lymphödemen oder anderen sekundären z. B. posttraumatisch oder phlebologisch bedingten Lymphödemen leer ausgingen. Wären diese PatientInnen hingegen z. B. bei der GKK in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich oder in der Steiermark versichert, hätten sie die Möglichkeit einer bezahlten oder zumindest teilweise rückerstatteten Behandlung.
Ebenso bunt hat sich ja auch vorne (Tab. 2) die Höhe der Teilkostenrückerstattung dargestellt.
Tabelle 3
Es kann somit festgehalten werden, dass es in Österreich je Bundesland bzw. je Gebietskrankenkasse deutliche Unterschiede auf dem untersuchten Gebiet gibt:
Erfordernis einer chefärztlichen Bewilligung (zusätzlich zur ärztlichen Verordnung)
Von der GKK anerkannte Behandlungszeiten
Höhe der Rückerstattungen für Behandlungskosten
Zur chefärztlichen Bewilligung zugelassene Diagnosen/Indikationen.
Dort, wo dieser (auf gut österreichisch:) ≥Fleckerlteppich≥ dazu führt, dass bei gleichen Diagnosen den PatientInnen unterschiedliche Angebote (oder auch keine) durch die Gebietskrankenkassen gemacht werden, stellt sich ernsthaft die Frage nach der Grundlage für eine solche Ungleichbehandlung.
>>> zur Presseinformation Fleckerteppich
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